Haftstätten und Konzentrationslager

Einige Wiedergutmachungsansprüche wurden nur bei Schädigung oder Freiheitsentzug in bestimmten Haftstätten, Konzentrationslagern oder Ghettos gewährt. Das war zum Beispiel bei einzelnen Ansprüchen auf Entschädigung bzw. auf Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), den Härterichtlinien zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, dem Artikel 2-Abkommen, dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) oder dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ-Stiftungsgesetz) der Fall.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Verzeichnisse von Haftstätten und Konzentrationslagern, die bei der Beantragung auf Entschädigung bzw. auf Beihilfe zu berücksichtigen waren.

Eine kartographische Darstellung aller Konzentrationslager, Haftstätten und Anstalten ist in der Rubrik Karten zu finden.

Konzentrationslager (6. DV-BEG)

Auf Grundlage des § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsschlussgesetz erließ die Bundesregierung am 23. Februar 1967 die Sechste Verordnung zur Durchführung zum BEG (BGBl. 1967 I, S. 233–254 PDF). Diese Verordnung enthielt eine Liste mit als Konzentrationslager anerkannten Haftstätten. Die Haft in einem Konzentrationslager im Sinne der Durchführungsverordnung war unter anderem Voraussetzung für Anträge auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 Abs. 2 BEG (Vermutung der verfolgungsbedingten fünfundzwanzigprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einjähriger Konzentrationslagerhaft) oder für eine Leistung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AKG-Härterichtlinie.

Die Sechste Durchführungsverordnung wurde insgesamt dreimal geändert und die Liste der Lager ergänzt und erweitert: am 10. Januar 1970 (BGBl. 1970 I, S. 65–100 PDF), am 20. September 1977 (BGBl. 1977 I, S. 1786–1852 PDFund am 24. November 1982 (BGBl. 1982 I, S. 1571–1579 PDF).

Zu der Erstellung der Durchführungsverordnungen finden sich weitere Informationen in den Akten des Bundesministeriums der Finanzen: BArch, B 126/109432–109442 und BArch, B 126/266253–266257. Die Schwierigkeiten und Probleme bei der Erstellung der ersten Lagerliste thematisieren die zeitgenössischen Aufsätze von Edward Kossoy: Bemerkungen zu §§ 31 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BEG, in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 17 (1966) 9, S. 389–391 und von Herrmann Zorn: Die KZ-Lager-Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 BEG, in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 18 (1967) 5, S. 196–198.

Haftstätten (Art. 2-Abkommen)

Im Rahmen des Artikel 2-Abkommens vom 29. Oktober 1992 haben jüdische NS-Opfer – bei Vorliegen aller anderen Leistungsvoraussetzungen – Anspruch auf Beihilfe, wenn sie als Juden verfolgt wurden und in einem Konzentrationslager oder einer anderen vergleichbaren Haftstätte mindestens sechs Monate inhaftiert waren. Welche Konzentrationslager oder anderen vergleichbaren Haftstätten als im Sinne dieser Regelung galten und gelten, ergibt sich aus der Regelung des Bundesfinanzministeriums „Konzentrationslager und andere vergleichbare Haftstätten im Rahmen der Anerkennungen des Artikel-2 Abkommens mit der Jewish Claims Conference (JCC)“ (PDF).

Diese Regelung umfasst die oben genannten Konzentrationslager im Sinne der Sechsten Durchführungsverordnung. Weitere Haftstätten wurden im Rahmen der Folgeverhandlungen zum Artikel 2-Abkommen mit der Jewish Claims Conference definiert (auf S. 3 bis 109 der Regelung des Bundesfinanzministeriums genannt). Außerdem erfolgte die Aufnahme zusätzlicher Lagerkategorien bzw. Lager, u.a. aufgelistet auf den Seiten 329 bis 627 im „Verzeichnis der Haftstätten unter dem Reichsführer-SS (1933–1945)“ (Online-Version), das 1979 vom International Tracing Service in Arolsen herausgegeben wurde.

Eine Beihilfe nach dem Artikel 2-Abkommen wird auch jüdischen NS-Opfern gewährt, die mindestens 18 Monate in einem Ghetto inhaftiert waren. 

Zum Artikel 2-Abkommen finden sich weitere Informationen in der Broschüre des BMF „Die Artikel 2-Vereinbarung. Hintergrund, Zustandekommen und Entwicklung“ aus dem Jahr 2019 (Online-Version) sowie auf der Internetseite der Claims Conference zum „Artikel 2-Fonds“ (Online-Version).

Zwangsarbeit (EVZ-Haftstättenverzeichnis)

Nach dem EVZ-Stiftungsgesetz vom 2. August 2000 war leistungsberechtigt, wer in einem Konzentrationslager im Sinne der Sechsten Durchführungsverordnung (siehe oben) oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde.

Neben der Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager im Sinne der Sechsten Durchführungsverordnung führte auch die Zwangsarbeit in KZ-ähnlichen Lagern und Haftstätten zu einer Leistungsberechtigung nach dem EVZ-Stiftungsgesetz. 

Viele Antragsteller hatten allerdings Haftstätten angegeben, die bis dahin weitgehend unbekannt gewesen waren (vor allem Lager, Gefängnisse und Haftorte, die in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten lagen). Im Rahmen der Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter durch die Stiftung EVZ erfolgte daher auch eine Haftstättenprüfung. Im Ergebnis dieser Prüfung entstand in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv zwischen 2000 und 2003 die Datenbank „Verzeichnis der KZ-ähnlichen Lager und Haftstätten sowie von Institutionen und Betrieben, in denen Zwangsarbeit geleistet wurde (ehemals Haftstättenverzeichnis der Stiftung EVZ)“ (Online-Version).

Als Ghetto anerkannte Orte (Ghetto-Liste)

Die sogenannte Ghetto-Liste (Online Version) legt die im Sinne des „Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)“ vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 I, S. 2074 f. PDF) und der „Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist (Anerkennungsrichtlinie)“ vom 1. Oktober 2007 (BAnz Nr. 186, 5. Oktober 2007, S. 7693 f. PDF) als Ghetto anerkannten Orte fest. (Zu den zahlreichen Änderungen und Neufassungen des Gesetzes bzw. der Richtlinie siehe auch die Rubrik Gesetze.) Die unter Federführung des BMF erstellte und mit der Deutschen Rentenversicherung abgestimmte Übersicht umfasst mit Stand 15. Oktober 2020 1.472 Orte. 

Die Liste wird laufend aktualisiert und erweitert. Ältere Versionen finden sich auf der Seite der Non-profit-Organisation Aviv for Holocaust Survivors, so zum Stand 1. August 2014 (PDF), 10. Dezember 2015 (PDF) und 8. Oktober 2018 (PDF).

Weitere Informationen zur Erstellung der Liste können auch der Bundestagsdrucksache 19/1998: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke „Ghettoliste des Bundesministeriums der Finanzen und Probleme von Sinti und Roma bei Beantragung der Ghettorente“ aus dem Jahr 2018 (Online-Version) entnommen werden.

Letzte Aktualisierung: 21.04.2026