Auf Grundlage des § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsschlussgesetz erließ die Bundesregierung am 23. Februar 1967 die Sechste Verordnung zur Durchführung zum BEG (BGBl. 1967 I, S. 233–254 PDF). Diese Verordnung enthielt eine Liste mit als Konzentrationslager anerkannten Haftstätten. Die Haft in einem Konzentrationslager im Sinne der Durchführungsverordnung war unter anderem Voraussetzung für Anträge auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 Abs. 2 BEG (Vermutung der verfolgungsbedingten fünfundzwanzigprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einjähriger Konzentrationslagerhaft) oder für eine Leistung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 AKG-Härterichtlinie.
Die Sechste Durchführungsverordnung wurde insgesamt dreimal geändert und die Liste der Lager ergänzt und erweitert: am 10. Januar 1970 (BGBl. 1970 I, S. 65–100 PDF), am 20. September 1977 (BGBl. 1977 I, S. 1786–1852 PDF) und am 24. November 1982 (BGBl. 1982 I, S. 1571–1579 PDF).
Zu der Erstellung der Durchführungsverordnungen finden sich weitere Informationen in den Akten des Bundesministeriums der Finanzen: BArch, B 126/109432–109442 und BArch, B 126/266253–266257. Die Schwierigkeiten und Probleme bei der Erstellung der ersten Lagerliste thematisieren die zeitgenössischen Aufsätze von Edward Kossoy: Bemerkungen zu §§ 31 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BEG, in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 17 (1966) 9, S. 389–391 und von Herrmann Zorn: Die KZ-Lager-Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 BEG, in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 18 (1967) 5, S. 196–198.